Statuten des Pfarreirates

Statuten des Pfarreirates
der römisch-katholischen Kirchgemeinde St. Peter und Paul Oberwil
vom 17. Mai 2005

Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

Art. 1 Zweck

Der Pfarreirat steht im Dienste der Seelsorge. Er berät und unterstützt die in der Seelsorge stehenden Priester und Laien.

Art. 2 Aufgaben

Pfarreiliche Veranstaltungen (Ausarbeitung des Jahresprogramms, Koordination der Pfarreianlässe und der Tätigkeit der einzelnen Vereine usw.)

Jugendarbeit auf allen Altersstufen (Kinderseelsorge, Schulkatechese, ausserschulische Katechese, religiöse Weiterbildung, Sorge für die Jugendorganisationen, Unterstützung und Förderung von Initiativen der Jugend usw.)

Erwachsenenbildung (Ehe-, Erziehungs- und Glaubensfragen, Probleme der Gesellschaft und der Gegenwart, Gewissensbildung usw.)

Liturgie (Gottesdienstgestaltung, Gestaltung der Sakramentenspendung in der Gemeinde usw.)

Förderung und Pflege der mitmenschlichen Beziehungen (Kontakt mit Neuzugezogenen, Alleinstehenden, Gastarbeitern, Kranken, alten Menschen, Förderung der Pfarreicaritas usw.)

Ökumene (Zusammenarbeit und gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Konfessionen und Religionsgemeinschaften)

Engagement für pastorale Probleme in Gemeinde, Land und Welt (Stellungnahmen, Aktionen, Mission, Entwicklungshilfe usw.)

Beratende Mitwirkung bei der Schaffung und Neubesetzung von Seelsorgestellen

Betrieb des Pfarreiheimes (Verwaltung und Unterhalt durch den Kirchgemeinderat)

Der Pfarreirat informiert periodisch an einer Pfarreiversammlung über seine Aktivitäten.

Die Pfarreiversammlung ist durch entsprechende Publikation im "Kirche heute" anzuzeigen.

Art. 3 Kompetenzen

Der Pfarreirat steht durch sein Mitberaten, Mitarbeiten und Mitverantworten im Dienst an der Orts-kirche. Er bereitet durch seine Empfehlungen und Beschlüsse die Entscheide des Seelsorgeteams vor. Ein Beschluss des Pfarreirates wird gültig und wirksam, wenn der Pfarrer / Gemeindeleiter ihm zustimmt. Kann der Pfarrer/Gemeindeleiter einem Beschluss des Pfarreirates nicht folgen, muss er seinen ablehnenden Entscheid gegenüber dem Pfarreirat begründen.

Die Mitwirkung im Pfarreirat ist ehrenamtlich.

Die notwendigen Finanzen werden aufgrund landeskirchlicher Vorschriften von der Kirchgemeindeversammlung zur Verfügung gestellt. Einzelheiten sind zwischen Pfarreirat und Kirchgemeinderat zu regeln.

Der Pfarreirat kann über die Verwendung der ihm von der Kirchgemeindeversammlung zur Verfügung gestellten Mittel sowie über weitere ihm zukommende Einnahmen (Schriftenstand, Spenden etc.) in Erfüllung seiner Aufgaben selbst bestimmen.

Er erstellt jeweils ein jährliches Budget und führt über Einnahmen und Ausgaben eine separate Rechnung, welche jährlich abzuschliessen ist. Der Rechnungsabschluss ist vom Pfarreirat zu genehmigen.

Art. 4 Zusammensetzung

4.1 Mitglieder von Amtes wegen
      - der Pfarrer/Gemeindeleiter
      - die hauptamtlichen Mitarbeiter der Pfarrei

4.2 Delegierte Mitglieder
   Je ein Vertreter
   - des Kirchgemeinderates
   - der Religionslehrer / Katecheten
   - des Blaurings
   - des Kirchenchores
   - der Ministranten
   - des Müttervereins
   - der Pfadfinder
   - des Vinzenzvereins
   - weiterer, vom Pfarreirat anerkannter Vereine und Gruppen der Pfarrei.

      Diese Behörden, Vereine, Organisationen und Gruppen bestimmen ihre Vertreter selber.

4.3 Gewählte Mitglieder
      Aus dem Kreis der Pfarrei sind mindestens 6, maximal 10 weitere Mitglieder zu wählen.

4.4 Berufene Mitglieder

Der Pfarreirat kann zur seiner Ergänzung im Bedarfsfall bis zu 6 weitere Mitglieder berufen. Es können auch Mitglieder in den Pfarreirat berufen werden, die der Pfarrei nahe stehen und in dieser aktiv sind, ohne dass sie dazu in Oberwil Wohnsitz haben müssen.

Art. 5 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Amtszeitbeschränkung besteht nicht.

Art. 6 Wahlen

Die Wahlen in den Pfarreirat erfolgen durch die Pfarreiversammlung.

Das aktive und passive Wahlrecht haben Angehörige der römisch-katholischen Kirchgemeinde Oberwil ab 16 Jahren sowie in Bezug auf Pfarreirat und Pfarreiversammlung die nicht ortsansässigen berufenen Mitglieder und Delegierten.

Bei den Wahlen gilt das relative Mehr.

Die Wahlvorschläge sind spätestens 4 Wochen vor der Wahl im Pfarreisekretariat abzugeben und 2 Wochen vor der Wahl im "Kirche heute" zu veröffentlichen.

Der neu gewählte Pfarreirat wird im "Kirche heute" vorgestellt.

Beim Rücktritt eines gewählten Mitgliedes während der Amtsperiode kann der Pfarreirat für die verbleibende Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestimmen.

Beim Rücktritt eines delegierten Mitgliedes sorgt die betroffene Organisation selbst für einen Ersatz.

Art. 7 Organisation

7.1 Vorsitz
Den Vorsitz führt der vom Pfarreirat aus dem Kreis des Pfarreirates im Einverständnis mit dem Pfarrer/Gemeindeleiter gewählte Präsident. Seine Stellvertreter sind die analog gewählten beiden Vizepräsidenten.

7.2 Engere Pfarreirat
Er besteht aus den Mitgliedern von Amtes wegen, sowie aus den gewählten und berufenen Mitgliedern.

7.3 Ausschuss
Er lädt zu den Sitzungen des Pfarreirates ein, stellt die Traktandenliste auf, überwacht die Durchführung der Beschlüsse und koordiniert die Tätigkeit der einzelnen Arbeitsgruppen. Ihm gehören mindestens der Pfarrer/Gemeindeleiter, der Präsident, die Vizepräsidenten und ein Vertreter der hauptamtlich angestellten Laien an.

7.4 Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
Der Pfarreirat wählt ein Mitglied zum Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Dieses berichtet über die laufenden Tätigkeiten in geeigneter Weise.

7.5 Aktuar
Der Pfarreirat wählt eines seiner Mitglieder als Aktuar.

7.6 Administration
Die Administration der Sitzungen wird vom Pfarreisekretariat sichergestellt.

Art. 8. Arbeitsweise

8.1 Statuten
Die Statuten und eventuelle Änderungen sind auf Antrag des Pfarreirates von der Pfarreiversammlung zu genehmigen.

8.2 Zusammenkünfte
Der engere Pfarreirat versammelt sich nach Dringlichkeit der anstehenden Aufgaben, in der Regel 1-mal pro Monat, wobei es den delegierten Mitgliedern freisteht, an diesen Sitzungen ebenfalls teilzunehmen. An 3-4 dieser Sitzungen pro Jahr trifft sich der gesamte Pfarreirat. Sowohl der engere wie der gesamte Pfarreirat sind Beschlussfähig, wenn die Mehrheit der dazugehörenden Pfarreiräte anwesend ist. Alle Pfarreiräte haben in gleicher weise Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, unter Vorbehalt der Zustimmung des Pfarrers/Gemeindeleiters.

8.3 Traktanden
Traktanden können von den Mitgliedern des Pfarreirates jederzeit beim Ausschuss eingereicht werden.

8.4 Protokoll
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das jedem Mitglied des Pfarreirates zuzustellen ist.

8.5 Arbeitsgruppen
Zur Bearbeitung von speziellen Fragen und Problemen, welche eine separate Beratung als sinnvoll erscheinen lassen, kann der Pfarreirat spezielle Arbeitsgruppen schaffen. Diese berichten dem Pfarreirat über ihre Tätigkeit und unterbreiten ihre Vorschläge zur Beschlussfassung. Die Arbeitsgruppen können interessierte beiziehen, die dem Pfarreirat nicht angehören.

8.6 Delegierte Mitglieder
Die delegierten Mitglieder sind Bindeglied zwischen dem Pfarreirat und der von ihnen vertre-tenen Gruppierung. Sie bringen im Pfarreirat Anliegen ihrer Gruppierung zur Sprache und in-formieren in ihrer Gruppierung über die Aktivitäten sowie die Anliegen des Pfarreirates.

8.7 Pfarreiangehörige
Jedes Mitglied der Pfarrei kann, alleine oder in einer Gruppe, Eingaben an den Pfarreirat richten. Diese sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Der Pfarreirat ist verpflichtet, diese Eingaben zu behandeln.

8.8 Orientierung der Pfarrei
Der Pfarreirat berichtet an den Pfarreiversammlungen über seine Tätigkeit.

Art. 9. Vermittlungsinstanz

Bei Unstimmigkeiten, die nicht im Rat selbst behoben werden können, ist die Entscheidung einem Schiedsgericht überlassen, dem der Dekan, der Regionalverantwortliche und ein Vertreter des Landeskirchenrates angehören.

Ersetzt die Statuten vom 30. November 1993.

Genehmigt an der Pfarreiversammlung vom 17. Mai 2005

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